Satzung

vom 11.3.1992 mit Änderungen vom 20.4.1995, 12.4.1996, 19.4.2010 und 22.04.2013

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

I. Der Verein führt den Namen „Rainer Tennisclub Rot-Weiß“ und hat seinen Sitz in Rain am Lech. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
II. Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
III. Der Verein erfüllt seinen Zweck im Rahmen der übergeordneten Sportorganisation; er ist politisch und konfessionell neutral und ermöglicht grundsätzlich jedermann die Mitgliedschaft ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit.
IV. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit;
V. Der Vereinszweck wird erreicht durch
a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mitglieder teilen sich in:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Die passiven Mitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder mit Ausnahme der Spielberechtigung.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder ohne deren Pflichten.
Die aktive oder passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft. Wechsel vom aktiven in den passiven Stand oder umgekehrt ist zum Ende eines Geschäftsjahres jederzeit möglich; er ist schriftlich zu erklären. Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung an Personen vergeben, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

§ 4 Austritt und Ausschluß

Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Austritt. Dieser ist bis zum 31. Dezember für das nächste Geschäftsjahr schriftlich zu erklären und ist rechtsgültig nach Einlösung aller Verbindlichkeiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft eine besondere Regelung treffen.

b) durch Ausschluß. Diesen beschließt die Vorstandschaft gegen Mitglieder, die in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstoßen, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder eine bestehende Spiel- und Platzordnung schuldig machen oder ihrer Beitragspflicht während
des Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommen. Gegen den Ausschluß kann das betreffende Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen. Die Entscheidungüber den Ausschluß trifft dann die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 5 Beiträge

I. Aufnahmegebühr und Beitrag werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist spätestens zum 31. März des laufenden Jahres fällig; bei Neumitgliedern mit dem Eintritt.
II. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit auch besondere Umlagen festsetzen und Arbeitsleistungen bzw. deren Ablösungen beschließen.
III. Die Mitgliedschaft und alle aus ihr sich ergebenden Rechte ruhen, wenn ein Mitglied mit den satzungsgemäßen Leistungen trotz schriftlicher Aufforderung im Rückstand ist.
IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
VI. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Geschäftsführung

I. Die Geschäftsführung und Leitung des Vereins obliegt einem geschäftsführenden Ausschuß (Vorstandschaft), bestehend aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Sportwart
e) Schriftführer
f) Jugendleiter
g) 2 Sportausschußbeisitzer
Die Vorstandschaft ist auch dann gültig gebildet, wenn die Posten zu f) und g) mangels Bewerber nicht besetzt werden können.
II. Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis soll jedoch der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.
III. Die Vorstandschaft beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. Im Rahmen Ihrer Geschäftführungstätigkeit hat sie insbesondere das Vereinsvermögen zu verwalten, einen geregelten Spiel- und Turnierbetrieb zu organisieren, eine für alle Mitglieder verbindliche Spiel- und Platzordnung zu erstellen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung darf die Vorstandschaft im Innenverhältnis pro Geschäftsjahr Verbindlichkeiten bis zu € 2500,- eingehen. Die Vorstandschaft erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Vorstandsbericht und einen gesonderten Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
IV. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden nach Ablauf von zwei Jahren in der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt.
V. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden oder ein von Ihm beauftragtes Vorstandsmitglied formlos, mit einer Frist von mindesten 3 Tagen, einberufen. Sitzungen sind abzuhalten, wenn das Vereinsinteresse es verlangt, oder mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft es verlangen. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
II. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder beantragt wird oder vier Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Absatz I, Satz 2 gilt entsprechend.
III. Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich, per E-Mail oder durch Anzeige im Rainer Anzeigenblatt der Druckerei Deibl einzuladen.
IV. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung und die Leitung der Versammlung obliegt dem 1., bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
V. Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit, sofern jedoch Satzungsänderungen in Frage kommen, die Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Wahlen zum 1. und 2. Vorsitzenden muß der Gewählte die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen, notfalls durch eine Stichwahl zwischen 2 Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen. Wahlen zum 1. und 2. Vorsitzenden erfolgen schriftlich und geheim. Die Wahlen der übrigen Vorstandsmitglieder und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens 1/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
VI. Der Mitgliederversammlung sind folgende Obliegenheiten vorbehalten:
1. die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und der Spiel- und Platzordnung,
2. die Beschlußfassung über An- und Verkauf von Grundstücken und einschneidenden Veränderungen der Platzanlagen; Eingehen von Verbindlichkeiten bis zu € 2500,-
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. die Entgegennahme von Vorstandsbericht, Kassenbericht und Revisionsbericht und die Entlastung der Vorstandschaft,
5. Wahl der Vorstandschaft und Revisoren,
6. Festlegung von Mitgliederbeiträgen, Gebühren, Umlagen und Arbeitsleistungen (siehe § 5),
7. Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes (siehe § 4),
8. Beschlußfassung über Gegenstände, die die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt,
9. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern; diese kommen jedoch nur zur Beratung und Abstimmung, wenn
a. die Anträge mindestens 7 Kalendertage vor der Versammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht sind (Tagesordnungspunkt), oder
b. die Versammlung mit Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder die Beratung und Abstimmung zulässt (Dringlichkeitsantrag).
VII. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefaßten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Revisoren

Die Kasse wird in beliebigen Zeiträumen, jedoch mindestens vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Revisoren geprüft. Die Revisoren werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Der Punkt „Auflösung des Vereins“ muß in der Tagesordnung ausdrücklich genannt sein.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen des Vereins an die Stadt Rain am Lech, die das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Deutscher Tennisbund

Die Bestimmungen des Deutschen Tennisbundes gelten auch für die Vereinsmitglieder

§ 13 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung ersetzt die bisherige Vereinssatzung vom 24.2.1994 nebst allen bisherigen Änderungen.
Die §§ 2 und 5 Abs. IV und V wurden in der GV vom 20.4.1995 geändert. Absatz VI in §5 wurde in der GV vom 12.4.1996 hinzugefügt.
Der § 6 Ziffer III Satz 3, der § 7 Ziffer III und § 7 Nr. VI Satz 2 wurden in der GV vom 19.4.2010 geändert.
Die Neufassung bzw. Änderung der §§ 1, 2 und 11 erfolgten in der GV v. 22.04.2013.

Rain am Lech, den 22.4.2013
Reiter 1. Vorsitzender